Radio-Initiative 90
gemeinnütziger Verein
Satzung
§ 1
1. Der Verein führt den Namen RI90 - Radio-Initiative 90 und hat seinen Sitz in Werne.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung des lokalen Rundfunks (Hörfunk und Fernsehen) im Kreis Unna sowie die Produktion von Sendungen in Krankenhäusern und vergleichbaren Anstalten ("Krankenhausfunk").
3.1 Zweck des Vereins ist es:
3.1.1. Information und Kommunikation für sozial benachteiligte Gruppen und Einzelpersonen im Kreis Unna zu fördern; das sind z.B. Alte, Kranke, Behinderte, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger.
3.1.2. ein Bindeglied zwischen den oben genannten Personen und der Redaktion des Lokalradios zu sein.
3.1.3. die lokale Medienerziehung der oben genannten Personen zu fördern, z.B. durch Seminare zur Produktion von Eigenbeiträgen für den "Bürgerkanal" und durch Hilfestellungen bei der Produktion solcher Beiträge.
3.1.4. dafür Sorge zu tragen, dass eine regelmäßige Sendung im Lokalradio installiert wird ("Nachbarschaftsradio"), in der Informationen und Hilfen für den oben genannten Personenkreis weitergegeben werden.
3.1.5. eigene Beiträge für den lokalen Rundfunk zu erstellen.
4. Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Umweltschutzorganisation "Greenpeace".
§ 6
Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden. Bei Minderjährigen muß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Über die Neuaufnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 7
1. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Vorgehen in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung durch Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Der Austritt erfolgt automatisch, wenn als aktiv eingetragene Mitglieder innerhalb von 6 Monaten keine aktive Teilnahme am Sendebetrieb nachweisen können und nach schriftlicher Aufforderung des Vorstandes keine Rückmeldung an diesen in Monatsfrist erfolgt.
§ 8
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 9
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§ 10
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Verein es erfordert oder wenn die Berufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 11
1. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
2. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
3. Zur Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder nötig.
4. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
§ 12
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzuzeichnen, dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
Die geänderte Fassung der Satzung wurde am 08.04.2002 von der Mitgliederversammlung einstimmig verabschiedet.