Radio-Initiative 90

Gemeinnütziger Verein

Geschäftsordnung

1. Mitglieder, Beiträge

a) Es wird zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden.
b) Aktive Mitglieder wirken bei der Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins mit und sind bei Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.
c) Passive Mitglieder fördern den Verein durch Beitragszahlungen. Passive Mitglieder haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.
d) Als aktive oder passive Mitglieder dürfen nur juristische oder natürliche Personen aufgenommen werden, die mit der Vereinszugehörigkeit keine vereinsfremden Zwecke verfolgen.
e) Aktive Mitglieder erhalten eine Ausweiskarte (siehe § 2 Abs.2), passive nicht.
f) Alle aktiven Mitglieder ab dem 16 Lebensjahr haben das volle Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Der Beitrag ist wie folgt gestaffelt:
aktive Mitglieder: beitragsfrei.
passive Mitglieder: mindestens 25,00 Euro pro Jahr.

2. Zugang zu Einrichtungen des Vereins

1. Der alleinige Zugang zu den vom Verein benutzten Einrichtungen und Geräten soll nur aktiven Mitgliedern erteilt werden, die eine eigene Ausweiskarte besitzen. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Etwaige Vereinbarungen mit den beteiligten Häusern bleiben hiervon unberührt.
2. Ausweise werden nur an aktive Mitglieder der RI90 ausgegeben, die in 6 Monaten mindestens eine Sendepraxis von 50 Stunden nachweisen können.
3. Ausweise können auch an Personen ausgegeben werden die nachweislich in der Lage sind Sendungen alleine im Selbstfahrerstudio zu produzieren. Der Nachweis muss mindestens 2 Mal durch ein Mitglied des Vorstandes bestätigt werden.

3. Postanschrift des Vereins.

Als Postanschrift des Vereins gilt in der Regel die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann über Abweichungen beschließen.

4. Zeichnungsberechtigung.

Zeichnungsberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung kann weitere Zeichnungsberechtigte bestimmen.

5. Übertragung von Aufgaben

Die Mitgliederversammlung kann bestimmte, genau zu bezeichnende Aufgaben auf Dritte übertragen (z.B. Kauf von Schallplatten usw.). Wenn die Übertragung längere Zeit gültig bleiben soll, muss sie schriftlich erfolgen. Die Aufgaben des Beauftragten sind dabei möglichst konkret zu beschreiben.

6. Mitgliederversammlung

Die schriftlich einzuberufende Jahreshauptversammlung findet nach Satzung einmal im Jahr statt. Zusätzlich sollen zur Organisation der praktischen Arbeit weitere Mitgliederversammlungen ("Teambesprechungen") stattfinden. Auch über diese Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Der Vorstand kann Dritte zu diesen Besprechungen einladen, wenn dies im Interesse der Vereinsarbeit zweckmäßig erscheint. Der Termin wird vom Vorstand nach Absprache mit den Mitgliedern festgelegt und schriftlich oder telefonisch bekannt gegeben.

7. Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften

Der Verein kann zur Durchführung seiner Arbeit mit anderen juristischen oder natürlichen Personen Verträge schließen.

 

Die vorstehende Geschäftsordnung wurde laut Beschluß der Mitgliederversammlung vom 11.7.1990 am gleichen Tag in Kraft gesetzt.

1. Änderung durch Vorstandsbeschluß am 13.02.1995.
2. Änderung durch Vorstandsbeschluß am 05.03.1999.
3. Änderung durch Beschluß der Jahreshauptversammlung am 08.04.2002.
4. Änderung durch Beschluß der Jahreshauptversammlung am 09.02.2004.
5. Änderung durch Beschluß der Jahreshauptversammlung am 06.04.2006.